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Immobilien Lexikon
Hier sehen Sie einen kleinen Ausschnitt von den wichtigsten Fachbegriffen rund um
die Immobilienwirtschaft.
» Abgeschlossenheitsbescheinigung
» Abmarkung
» Abschreibung für Abnutzung
» Abstandsfläche
» Auflassung
» Auflassungsvormerkung
» Aufteilungsplan
» Betriebskosten
» Betriebskostenumlage
» Einheitswert
» Gemeinschaftseigentum
» Grundbuch
» Grunddienstbarkeit
» Grunderwerbsteuer
» Grundpfandrechte
» Grundschuld
» Grundsteuer
» Hausgeld / Wohngeld
» Hypothek
» Instandhaltungsrücklage
» Miteigentumsanteile (MEA)
» Notargebühr
» Sondereigentum
» Sondernutzungsrecht
» Teileigentum
» Teilungserklärung
» Verwalter (WEG)
» Verwaltungsbeirat (WEG)
» Vorkaufsrecht
» Wirtschaftsplan
» Wohngeld
» Wohnungseigentum
» Wohneigentumsgesetz (WEG) Gesetzestext Wohnungseigentumsgesetz - Dejure.org
Änderungen 2020
» Wohnungseigentümerversammlung
» Wohnungsverwaltung
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmarkung
Festlegen der Grundstückgrenzen in der Örtlichkeit mit dauerhafter Kennzeichnung
mithilfe von Grenzsteinen oder anderen Makierungen.
Abschreibung für Abnutzung
Kurz AfA. Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für Gebäude.
Beginnt mit Anschaffung oder Herstellung.
Anschaffung = wirtschaftlicher Übergang von Besitz, Lasten und Nutzen
Linear: Immer gleicher Satz ( 2% für 50 Jahre ).
Degressiv: Erst hoher Satz, dann immer niedriger werdend.
Antrag auf Baubeginn vor 01.01.1925:
2,5% vom Kaufpreis od. Herstellungskosten
nach 31.12.1924:
2% vom Kaufpreis od. Herstellungskosten
Gewerbe - Wirtschaftsgebäude: 3%
§ 7h EstG
Sanierungsgebiet ( Vetrag mit Stadt, Sanierungsvermerk in Abt. II eingetragen )
Anzurechnen nur auf Sanierungskosten, Erwerb muß vor Sanierung erfolgen.
§ 7i EstG
Einzeldenkmäler
Bsp: Denkmalgeschützes Gebäude AfA: ersten 8 Jahre: 9 % ( = 72 % )
folgende 4 Jahre: 7 % ( = 28 % )
§ 10f EstG
Auch für eigengenutze Objekte möglich nach 7h und 7i, aber nur max. zu 90%.
Abstandsfläche
Mindestabstand, der vor den Außenwänden eines Gebäudes zu anderen Gebäuden
eingehalten werden muss. Zweck: Ausreichende Belichtung und Belüftung der
Immobilie, Brandschutz sowie Ungestörtheit.
Gesetzlich vorgeschrieben:
Mindestesns 3 m oder die 1/2 der Wandhöhe ( von beiden Seiten der Grenze ).
Abstandsfläche kann auch auf Nachbargrundstück liegen, wenn dieser dieses
duldet, muß als Baulast eingetragen werden, d.h. eine Verpflichtung bestehen,
die gesicherte Abstandsfläche auf eigenem Grundstück einzuräumen.
Auflassung
Zur Übereignung von Grundstücken ist eine Einigung zwischen Käufer und
Verkäufer notwendig. Damit diese so genannte Auflassung rechtlich gültig ist, muss
die Erklärung von beiden Parteien gemeinsam bei einem Notar abgegeben werden.
Damit der Eigentumswechsel schließlich vollzogen werden kann, muss die
Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen werden. Im Normalfall wird die
Auflassung bei der Beurkundung des Kaufvertrags erklärt. Durch eine
Auflassungsvormerkung kann die Auflassung gesichert werden.
Auflassungsvormerkung
Zwischen der Bezahlung des Kaufpreises und der Eintragung ins Grundbuch kann
einige Zeit vergehen. Die Auflassungsvormerkung wird vorgenommen, um auch in
dieser Übergangszeit die Rechte des Käufers zu wahren. Mit dieser Vormerkung, im
Grundbuch vermerkt, wird der Anspruch des Käufers auf die Eigentumsübertragung
des Grundstücks gesichert. Jede Verfügung, die nach der Eintragung der
Vormerkung getroffen wird, ist unwirksam, wenn sie den Anspruch auf
Eigentumsüberschreibung beeinträchtigen würde. Durch die Vormerkung ist damit
zum Beispiel ausgeschlossen, dass das Grundstück ein zweites Mal verkauft oder
dass es zusätzlich belastet wird. Die Auflassungsvormerkung ist damit eine
kostengünstige Rückversicherung, dass das Grundstück dem Käufer auch wirklich
rechtlich übertragen wird.
Aufteilungsplan
Ein Aufteilungsplan ist neben der Abgeschlossenheitsbescheinigung die
Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum. Es handelt sich dabei
um eine behördlich bestätigte Bauzeichnung, in der sowohl das Sondereigentum als
auch das Gemeinschaftseigentum ausgewiesen sind. Die
Sondereigentumseinheiten werden dabei in aufsteigender Nummernfolge
bezeichnet. Diese Nummern sind die Bezugsgrundlage für die Bestimmung des
Sondereigentums in der Teilungserklärung. Der Aufteilungsplan ist Bestandteil der
Grundakte und gehört zur Teilungserklärung bzw. zur Urkunde über die vertragliche
Einräumung von Sondereigentum.
Betriebskosten
Die Betriebskosten enthalten die Kosten für Heizung, Wasser- und
Warmwasserverbrauch einer Wohnung. Anteilig sind auch die Kosten enthalten, die
für den Betrieb des Gesamtobjekts anfallen. Für die Berechnung der Heizungs- und
Warmwasserkosten gelten die besonderen Bestimmungen der
Heizkostenverordnung. Sind in den einzelnen Wohnungen Zähler vorhanden, erfolgt
die Abrechnung der Kosten für Wasserverbrauch und Abwassergebühr nach dem
abgelesenen Zählerstand. Sind keine Zähler vorhanden, wird nach dem Anteil
berechnet, der dem Miteigentumsanteil entspricht. Sonstige anfallende
Betriebskosten, beispielsweise für die Grünflächenpflege und Müllgebühren, werden
in der Regel entsprechend dem Miteigentumsanteil berechnet, sofern in der
Teilungserklärung keine abweichende Regelung getroffen wurde.
Betriebskostenumlage
Ist eine Eigentumswohnung vermietet, können die Kosten für Heizung,
Warmwasserverbrauch und die meisten übrigen Betriebskosten auf den Mieter
umgelegt werden. Auf der Grundlage der Zweiten Berechnungsverordnung sind alle
wiederkehrenden öffentlichen Kosten des Grundstücks, insbesondere die
Grundsteuer, die Kosten für Allgemeinstrom, Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung, Hausmeister, Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie alle
sonstigen wiederkehrenden Kosten für Versicherung, Wartung und Pflege des
Gemeinschaftseigentums auf den Mieter umlagefähig. Die Vorauszahlung für die
Betriebskosten wird jährlich abgerechnet.
Einheitswert
Der Einheitswert dient für mehrere Steuern als Besteuerungsgrundlage. Auf Basis
des Einheitswertes eines Grundstücks werden vom Finanzamt die
Steuermessbeträge für die Grundsteuer, die Vermögenssteuer und die
Erbschaftssteuer festgesetzt.
Gemeinschaftseigentum
Zum Gemeinschaftseigentum gehören neben dem Grundstück im Wesentlichen die
Teile eines Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind.
Auch Anlagen und Einrichtungen gehören zum Gemeinschaftseigentum, die dem
gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen, wie z. B.:
•
alle tragenden Bauteile,
•
die Grund- und Außenmauern,
•
das Dach,
•
das Treppenhaus,
•
alle Räume, die nicht zu einer bestimmten Wohnung gehören (z. B.
Waschküchen, Fahrradabstellräume),
•
etwaige Kinderspielplätze,
•
die Außenanlagen.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das beim jeweiligen Amtsgericht geführt
wird. Es gibt Auskunft über Grundstücke und Rechte an Grundstücken. Jedes
Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt, in dem die wichtigsten Daten des
Grundstücks aufgelistet werden. Das Grundbuch ist aufgeteilt in:
•
Bestandsverzeichnis: Enthält alle katasteramtlichen Bezeichnungen
(Gemarkung, Flurnummer, Größe, Nutzungsart, Flurstücknummer),
•
Abteilung I: Enthält Eigentumsverhältnisse und Erwerbsart(Kauf, Erbfolge,
Versteigerung),
•
Abteilung II: Dingliche Belastungen wie Dienstbarkeiten, Reallasten,
Vormerkungen, Nießbrauch werden hier vermerkt,
•
Abteilung III: Grundpfandrechte wie z.B. Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden.
Das Wohnungseigentum wird im Grundbuch des Amtsgerichts eingetragen und
erhält, wie jedes andere Grundeigentum, ein eigenes Grundbuchblatt. Im
Wohnungsgrundbuch wird der Käufer nach Erwerb der Wohnung als Eigentümer
eingetragen.
Grunddienstbarkeit
Geh- und Fahrtrechte, Wegerechte oder Leitungsrechte sind typische Rechte, die
Dritte an einem Grundstück haben können. Diese so genannten Grunddienst
leistungen sind in der Abteilung II im Grundbuch eingetragen.
Grunderwerbsteuer
Derzeit beträgt die Grunderwerbsteuer für ein Grundstück in fast allen
Bundesländern 3,5 % des beurkundeten Kaufpreises, in Berlin sind es 4,5 %. Die
Grunderwerbsteuer wird auf bebaute und unbebaute Grundstücke sowie
Eigentumswohnungen erhoben. Die Steuerpflicht gegenüber dem Finanzamt
entsteht für den Käufer, sobald der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Sobald die
Grunderwerbsteuer bezahlt ist, stellt das Finanzamt eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundbuchamt aus. Diese ist eine
Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung des Grundbuchs.
Grundpfandrechte
Um ein Darlehen abzusichern, kann ein Sicherungsrecht an einem Grundstück
eingeräumt werden, das so genannte Grundpfandrecht. Grundschulden,
Hypotheken und Rentenschulden sind solche Grundpfandrechte. Sie werden unter
Angabe der Höhe des Geldbetrags und des Gläubigernamens ins Grundbuch
eingetragen.
Grundschuld
Mit einer Grundschuld wird ein Grundstück belastet, um dadurch ein Darlehen
abzusichern. Die Grundschuld gehört zu den Grundpfandrechten, sie wird in der
Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Derjenige, zu dessen Gunsten das
Grundstück belastet ist, hat Anrecht auf eine bestimmte Geldsumme, die aus dem
Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld bleibt im Gegensatz zur Hypothek
unverändert stehen, auch wenn das Darlehen zurück bezahlt wurde. Eine Löschung
muss durch den Grundstückseigner beantragt werden, oder er kann die
Grundschuld als Sicherheit für ein neues Darlehen verwenden.
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird vierteljährlich von der Gemeinde erhoben, zu der das
Grundstück gehört. Maßgeblich für die Besteuerung sind der Einheitswert, der
Hebesatz und die Steuermesszahl.
Hausgeld / Wohngeld
Um die laufenden Ausgaben für das Gemeinschaftseigentum zu decken, zahlen die
Wohnungseigentümer monatliche Vorauszahlungen, das so genannte Hausgeld. Mit
dem Hausgeld abgedeckt werden: Betriebskosten, Warmwasserkosten,
Verwaltungskosten und die Instandhaltungsrücklage. Das Hausgeld wird auf Basis
des Wirtschaftsplans berechnet, der jährlich vom Verwalter aufgestellt wird.
Hypothek
Ein Grundstück kann durch eine Hypothek belastet werden. Dies bedeutet, dass an
den Gläubiger als Berechtigten der Hypothek eine bestimmte Geldsumme aus dem
Grundstück bezahlt werden muss. Sie wird im Grundbuch eingetragen. Im
Gegensatz zur Grundschuld besteht keine Forderung mehr, sobald das Darlehen
zurück bezahlt wurde. Die Hypothek wandelt sich dann in eine
Eigentümergrundschuld.
Instandhaltungsrücklage
Die Eigentümergemeinschaft ist dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nach
verpflichtet, eine Instandhaltungsrücklage zu bilden. Die Instandhaltungsrücklage
dient als Vorsorge für notwendige künftige Reparaturen und
Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Die
Eigentümergemeinschaft legt durch einen Beschluss fest, wie hoch die Rücklage
ausfällt. Sie wird dann durch den Verwalter im Rahmen des monatlichen Wohngelds
erhoben. Die Kosten für etwaige Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen
am Sondereigentum, d. h. innerhalb der Wohnung, sind vom jeweiligen Eigentümer
selbst zu tragen.
Miteigentumsanteile (MEA)
Zu jeder Wohnung gehört ein Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, der
entsprechend der Wohnungsgröße bemessen wird. Mit diesem Anteil ist er auch an
den allgemeinen Kosten beteiligt, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft
getragen werden. Unabhängig von der Höhe des Miteigentumsanteils sind jedoch
alle Wohnungseigentümer in der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums
gleichberechtigt.
Notargebühr
Notargebühren sind Kosten für die Leistungen des Notars. Sie sind in der
Kostenordnung gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert, der
im notariellen Kaufvertrag beurkundet wird. In der Regel betragen die
Notargebühren 1,5 Prozent des Immobilienkaufpreises.
Sondereigentum
Im Sondereigentum inbegriffen sind alle Räume, die zur Wohnung gehören,
insbesondere der Innenbereich. Dies schließt nichttragende Zwischenwände, Wand-
und Bodenbeläge, Wohnungsinnentüren sowie alle eingebauten Anlagen und
Einrichtungen (wie Küchen- oder Badezimmereinrichtungen) mit ein.
Sondereigentum kann auch an Räumen gebildet werden, die nicht zu Wohnzwecken
genutzt werden (Teileigentum), wie etwa Hobbyräume, Tiefgaragenstellplätze oder
oberirdische Garagen. Daneben kann mit dem Sondereigentum an einer Wohnung
auch das Recht zur alleinigen Nutzung von Terrassen- und Gartenflächen oder von
oberirdischen Pkw-Stellplätzen verbunden sein (Sondernutzungsrecht).
Sondernutzungsrecht
Wenn ein Wohnungseigentümer das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an
gemeinschaftlichem Eigentum besitzt, so hat er ein so genanntes
Sondernutzungsrecht für dieses Eigentum. Dazu gehören Räume und Flächen wie
Gärten, Gemeinschaftsräume oder Stellplätze. Andere Wohnungseigentümer sind
damit vom Mitgebrauch ausgeschlossen, der Gegenstand der Sondernutzung bleibt
aber weiterhin Gemeinschaftseigentum. Hinterlegt werden diese Rechte in der
Teilungserklärung oder im Kaufvertrag.
Teileigentum
Ein Teileigentum ist ein Sondereigentum an Flächen oder Räumen, die nicht zu
Wohnzwecken genutzt werden. Dazu gehören Büros, Praxisräume, Werkstätten
oder Ladenflächen.
Teilungserklärung
Die Teilungserklärung regelt, welche Bereiche einer Wohnanlage zum
Gemeinschaftseigentum und damit allen Eigentümern gemeinsam und welche zum
Sondereigentum, also einem Wohnungseigentümer allein, gehören. Darüber hinaus
werden in der Teilungserklärung die Miteigentumsanteile der einzelnen Wohnungen
festgelegt. Jedes Wohnungseigentum erhält in der Teilungserklärung und in den
dazugehörenden Aufteilungsplänen eine eigene Nummer. Die
Gemeinschaftsordnung, die Bestandteil der Teilungserklärung ist, regelt die
rechtlichen Beziehungen der Wohnungseigentümer zueinander.
Verwalter (WEG)
Jede Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz
(WEG) verpflichtet, einen Verwalter zu bestellen. Der erste Verwalter wird mit der
Teilungserklärung festgelegt. Der Verwaltervertrag wird zwischen der
Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter abgeschlossen. Die Laufzeit beträgt in
der Regel drei bis fünf Jahre, kann jedoch verlängert werden. Im Verwaltervertrag
werden im Wesentlichen die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters, die
erforderlichen Regelungen über Vorbereitung und Durchführung der
Eigentümerversammlung, die Wohngeldabrechnung sowie seine Vergütung
geregelt.
Verwaltungsbeirat (WEG)
Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist neben den
Wohnungseigentümern und dem Verwalter das dritte Organ, dem das
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums überträgt. Er soll als Vermittler zwischen Verwalter und
Wohnungseigentümer fungieren, ist aber nicht Vertreter der Gemeinschaft
gegenüber dem Verwalter oder gegenüber Dritten.
Vorkaufsrecht
Wenn in vermieteten Wohnungen Wohnungseigentum begründet wird, nachdem die
Wohnung dem Mieter überlassen wurde, so hat der Mieter ein gesetzliches
Vorkaufsrecht, falls die Wohnung an Dritte verkauft werden soll. Der Mieter kann
dann mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu gleichen Bedingungen abschliessen
und so die von ihm bewohnte Wohnung kaufen. Nach Erhalt des
Kaufvertragsangebots hat der Mieter 2 Monate Zeit, sein Vorkaufsrecht in Anspruch
zu nehmen.
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird jährlich vom Verwalter aufgestellt und von der
Eigentümergemeinschaft verabschiedet. Er enthält folgende Posten:
•
die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen, die bei der Verwaltung des
Gemeinschaftseigentums anfallen,
•
die daraus resultierenden anteiligen Kosten für die Wohnungseigentümer,
•
die Beiträge, die die Wohnungseigentümer für die Instandhaltungsrückstellung
leisten.
Wohngeld
Im Wohngeld enthalten sind allgemeine Kosten, die von den Wohnungseigentümern
anteilig getragen werden. Dazu gehören die Betriebs- und Heizkosten,
Instandhaltungsrücklagen, Verwaltungsgebühren und gegebenenfalls Erbbauzinsen.
Das Wohngeld ist monatlich an den Verwalter zu bezahlen. Nach Ablauf eines jeden
Jahres erhält der Wohnungseigentümer vom Verwalter eine Wohngeldabrechnung
für das abgelaufene Wirtschaftsjahr.
Wohnungseigentum
Ein Wohnungseigentümer verfügt über das Sondereigentum an den zum Wohnen
bestimmten Räumen und über das anteilige Miteigentum am gemeinschaftlichen
Eigentum. Beides zusammen bildet das Wohnungseigentum. Die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer hält sich an die Teilungserklärung, die Bestimmungen des
Wohnungseigentumsgesetzes und die Beschlüsse der Wohnungseigentümer.
Wohneigentumsgesetz (WEG)
Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung wird der Käufer Mitglied in der
Wohnungseigentümergemeinschaft der entsprechenden Wohnanlage. Für diese gilt
das Wohnungseigentumsgesetz. Im Wohnungseigentumsgesetz werden die Rechte
und Pflichten von Wohnungseigentümern geregelt.
Gesetzestext Wohnungseigentumsgesetz - Dejure.org
-
Änderungen 2020
Wohnungseigentümerversammlung
Das oberste Verwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die
Wohnungseigentümerversammlung. Sie wird mindestens einmal jährlich vom
Verwalter einberufen und jeder Eigentümer hat einen Sitz und eine Stimme bzw.
einen Stimmanteil entsprechend seiner Miteigentumsanteile. Die
Eigentümerversammlung entscheidet in der Regel durch Mehrheitsbeschluss über
gemeinschaftliche Belange wie z. B. die Wahl des Verwalters, die Hausordnung und
die Höhe des Wohngeldes. Ein Käufer tritt – soweit vorhanden – in alle Beschlüsse
der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, die bereits Bestandskraft erlangt haben.
Wohnungsverwaltung
Das gemeinschaftliche Eigentum wird von den Wohnungseigentümern und einem
Verwalter verwaltet. Dabei kann der Verwalter sowohl eine Einzelperson als auch
eine Gesellschaft sein. Zur Wohnungsverwaltung gehören:
•
die Aufstellung einer Hausordnung,
•
die Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
•
der Aufbau einer Instandhaltungsrückstellung,
•
das Abschließen von Versicherungen,
•
die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
•
die Duldung aller Maßnahmen, die nötig sind, um die Wohnungseigentümer
mit Energieversorgungsanschlüssen, Fernsprecheinrichtungen oder einer
Rundfunkempfangsanlage zu versorgen.
Bescheinigung der Baubehörde, dass Räume gem. dem Aufteilungsplan in sich
abgeschlossen sind
1.
Abgeschlossener Kubus (Grenzen des SE müssen klar ersichtlich sein),
Wohnungstrennwände müssen Schall- und Brandschutzanforderungen erfüllen
2.
Ausstattungsvorraussetzungen, es muß ein selbständiger Haushalt geführt
werden können.
3.
Zugangsvorraussetzungen, Wohnung muß einen eigenen, nur zu ihr gehörenden,
abschließbaren Eingang haben, er muß allgemein zugänglich sein.
Für nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und Flächen:
z.B. Keller und Garagen, benötigen eine Abgeschl.-Erklär. wenn sie zu SE umgewandelt
werden
sollen. Nicht möglich für Carports. TG-Stellplätze möglich, wenn diese dauerhaft
markiert sind - Farbstriche genügen nicht!
Abgeschlossenheitsbescheinigungen können auch für noch nicht errichtete bzw.
umgebaute Gebäude ausgestellt werden, anhand der Baupläne, somit können
bereits im Vorfeld Grundbuchblätter für die einzelnen Wohnungen angelegt werden.